Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 239
Nach Gewicht
- BSG, 20.03.2013 – B 6 KA 26/12 RVertragsärztliche Versorgung - Ausscheiden aus Funktion als leitender Krankenhausarzt - keine Ermächtigung für geringfügige Beschäftigung bei seinem früheren ArbeitgeberZitiert von 11
- SG Aachen, 03.03.2010 – S 7 KA 1/09
- FG Münster, 17.08.2017 – 10 K 2165/15 KZitiert von 1
- BFH, 06.06.2019 – V R 39/17Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte PatientenZitiert von 3
- LSG Schleswig, 15.05.2008 – L 4 B 319/08 KA ER
- LSG NRW, 09.11.2011 – L 11 KA 35/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 21.01.2026 – 9 L 869/25.NC
- VG Berlin, 05.12.2025 – 30 L 293/25
- BVerwG, 04.12.2025 – 3 C 3.24Aufnahme einer Universitätsklinik in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen
239 Entscheidungen zu § 116 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.