Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
Stand: 10.06.2019
Ärzte, die in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 besteht, oder nach § 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4 in einer stationären Pflegeeinrichtung tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuß (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.
Wird zitiert von 249 Entscheidungen zu § 116 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 20.03.2013 – B 6 KA 26/12 RVertragsärztliche Versorgung - Ausscheiden aus Funktion als leitender Krankenhausarzt - keine Ermächtigung für geringfügige Beschäftigung bei seinem früheren ArbeitgeberZitiert von 11
- SG Aachen, 03.03.2010 – S 7 KA 1/09
- FG Münster, 17.08.2017 – 10 K 2165/15 KZitiert von 1
- BFH, 06.06.2019 – V R 39/17Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte PatientenZitiert von 5
- FG Münster, 13.01.2021 – 13 K 167/17 E,K,G,F,ZerlZitiert von 2
- FG Münster, 13.01.2021 – 13 K 365/17 K,G,FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 21.01.2026 – 9 L 869/25.NC
- VG Berlin, 05.12.2025 – 30 L 293/25
- BVerwG, 04.12.2025 – 3 C 3.24Aufnahme einer Universitätsklinik in den Krankenhausplan des Freistaates SachsenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 116 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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